§ 611 BGB

§ 611 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


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Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge Untertitel 1 Dienstvertrag

   

§ 611 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.




Stand: 14.03.2023





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