§ 1212 BGB

§ 1212 Bürgerliches Gesetzbuch - Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse


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§ 1212 BGB - Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse

Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.


Stand: 14.03.2023





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