§ 1212 BGB

§ 1212 Bürgerliches Gesetzbuch - Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1212 BGB - Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse

Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1212-BGB-Haftung