§ 734 BGB

§ 734 Bürgerliches Gesetzbuch - Verteilung des Überschusses


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§ 734 BGB - Verteilung des Überschusses

Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.


Stand: 14.03.2023





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