§ 734 Bürgerliches Gesetzbuch - Verteilung des Überschusses
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Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
Stand: 14.03.2023