§ 2186 Bürgerliches Gesetzbuch - Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
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Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.
Stand: 14.03.2023