§ 2186 BGB

§ 2186 Bürgerliches Gesetzbuch - Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage


 ◄     BGB     ► 


   

§ 2186 BGB - Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2186-BGB-Haftung