§ 1743 BGB

§ 1743 Bürgerliches Gesetzbuch - Mindestalter


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§ 1743 BGB - Mindestalter

Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.


Stand: 14.03.2023





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1743-BGB-Haftung