§ 1168 BGB

§ 1168 Bürgerliches Gesetzbuch - Verzicht auf die Hypothek


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1168 BGB - Verzicht auf die Hypothek

(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.

(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1168-BGB-Haftung