§ 430 BGB

§ 430 Bürgerliches Gesetzbuch - Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger


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§ 430 BGB - Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.


Stand: 14.03.2023





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