§ 590b BGB

§ 590b Bürgerliches Gesetzbuch - Notwendige Verwendungen


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 590b BGB - Notwendige Verwendungen

Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

590b-BGB-Haftungsausschluss