§ 1879 BGB

§ 1879 Bürgerliches Gesetzbuch - Zahlung aus der Staatskasse


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§ 1879 BGB - Zahlung aus der Staatskasse

Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.


Stand: 14.03.2023





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