§ 992 Bürgerliches Gesetzbuch - Haftung des deliktischen Besitzers
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Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
Stand: 14.03.2023