§ 948 BGB

§ 948 Bürgerliches Gesetzbuch - Vermischung


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§ 948 BGB - Vermischung

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.




Stand: 14.03.2023





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