§ 2146 BGB

§ 2146 Bürgerliches Gesetzbuch - Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern


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§ 2146 BGB - Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern

(1) Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.

(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.




Stand: 14.03.2023





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