§ 1085 Bürgerliches Gesetzbuch - Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen
Sie sind hier.
Untertitel 3 Nießbrauch an einem Vermögen
Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.
Stand: 14.03.2023