§ 1085 BGB

§ 1085 Bürgerliches Gesetzbuch - Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen


 ◄     BGB     ► 


Untertitel 3 Nießbrauch an einem Vermögen

   

§ 1085 BGB - Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen

Der Nießbrauch an dem Vermögen einer Person kann nur in der Weise bestellt werden, dass der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen gehörenden Gegenständen erlangt. Soweit der Nießbrauch bestellt ist, gelten die Vorschriften der §§ 1086 bis 1088.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1085-BGB-Haftung