§ 650d BGB

§ 650d Bürgerliches Gesetzbuch - Einstweilige Verfügung


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§ 650d BGB - Einstweilige Verfügung

Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.


Stand: 14.03.2023





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