§ 352 BGB

§ 352 Bürgerliches Gesetzbuch - Aufrechnung nach Nichterfüllung


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§ 352 BGB - Aufrechnung nach Nichterfüllung

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.


Stand: 14.03.2023





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