§ 2097 BGB

§ 2097 Bürgerliches Gesetzbuch - Auslegungsregel bei Ersatzerben


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§ 2097 BGB - Auslegungsregel bei Ersatzerben

Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist.


Stand: 14.03.2023





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