§ 2384 BGB

§ 2384 Bürgerliches Gesetzbuch - Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 2384 BGB - Anzeigepflicht des Verkäufers gegenüber Nachlassgläubigern, Einsichtsrecht

(1) Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.

(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2384-BGB-Haftungsausschluss