§ 1610a Bürgerliches Gesetzbuch - Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Sie sind hier.
Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
Stand: 14.03.2023