§ 1610a BGB

§ 1610a Bürgerliches Gesetzbuch - Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen


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§ 1610a BGB - Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.


Stand: 14.03.2023





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