§ 194 Bürgerliches Gesetzbuch - Gegenstand der Verjährung
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Abschnitt 5 Verjährung Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht