§ 1572 BGB
§ 1572 Bürgerliches Gesetzbuch - Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
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Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.