§ 1590 BGB

§ 1590 Bürgerliches Gesetzbuch - Schwägerschaft


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1590 BGB - Schwägerschaft

(1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft.

(2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1590-BGB-Haftungsausschluss