§ 1290 BGB

§ 1290 Bürgerliches Gesetzbuch - Einziehung bei mehrfacher Verpfändung


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§ 1290 BGB - Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.


Stand: 14.03.2023





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