§ 1290 BGB

§ 1290 Bürgerliches Gesetzbuch - Einziehung bei mehrfacher Verpfändung


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1290 BGB - Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1290-BGB-Haftung