§ 1290 Bürgerliches Gesetzbuch - Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
Sie sind hier.
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.
Stand: 14.03.2023