§ 763 Bürgerliches Gesetzbuch - Lotterie- und Ausspielvertrag
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Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.
Stand: 14.03.2023