§ 763 BGB

§ 763 Bürgerliches Gesetzbuch - Lotterie- und Ausspielvertrag


 ◄     BGB     ► 


   

§ 763 BGB - Lotterie- und Ausspielvertrag

Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

763-BGB-Haftung