§ 921 BGB

§ 921 Bürgerliches Gesetzbuch - Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen


 ◄     BGB     ► 


   

§ 921 BGB - Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

921-BGB-Haftung