§ 967 BGB

§ 967 Bürgerliches Gesetzbuch - Ablieferungspflicht


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§ 967 BGB - Ablieferungspflicht

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.


Stand: 14.03.2023





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