§ 967 BGB

§ 967 Bürgerliches Gesetzbuch - Ablieferungspflicht


 ◄     BGB     ► 


   

§ 967 BGB - Ablieferungspflicht

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

967-BGB-Haftung