§ 2042 BGB

§ 2042 Bürgerliches Gesetzbuch - Auseinandersetzung


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§ 2042 BGB - Auseinandersetzung

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.




Stand: 14.03.2023





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