§ 209 BGB

§ 209 Bürgerliches Gesetzbuch - Wirkung der Hemmung


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§ 209 BGB - Wirkung der Hemmung

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.


Stand: 14.03.2023





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