§ 2319 BGB

§ 2319 Bürgerliches Gesetzbuch - Pflichtteilsberechtigter Miterbe


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§ 2319 BGB - Pflichtteilsberechtigter Miterbe

Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.


Stand: 14.03.2023





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