§ 2084 Bürgerliches Gesetzbuch - Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
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Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
Stand: 14.03.2023