§ 2084 BGB

§ 2084 Bürgerliches Gesetzbuch - Auslegung zugunsten der Wirksamkeit


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§ 2084 BGB - Auslegung zugunsten der Wirksamkeit

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.


Stand: 14.03.2023





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