§ 2279 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
Sie sind hier.
(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.