§ 2279 BGB

§ 2279 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077


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§ 2279 BGB - Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077

(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.




Stand: 14.03.2023





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