§ 1595 BGB

§ 1595 Bürgerliches Gesetzbuch - Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung


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§ 1595 BGB - Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung

(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.

(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.

(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.




Stand: 14.03.2023





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