§ 1958 BGB

§ 1958 Bürgerliches Gesetzbuch - Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben


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§ 1958 BGB - Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Erben

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.


Stand: 14.03.2023





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