§ 294 BGB

§ 294 Bürgerliches Gesetzbuch - Tatsächliches Angebot


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§ 294 BGB - Tatsächliches Angebot

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.


Stand: 14.03.2023





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