§ 294 BGB

§ 294 Bürgerliches Gesetzbuch - Tatsächliches Angebot


 ◄     BGB     ► 


   

§ 294 BGB - Tatsächliches Angebot

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

294-BGB-Haftung