§ 1162 BGB

§ 1162 Bürgerliches Gesetzbuch - Aufgebot des Hypothekenbriefs


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§ 1162 BGB - Aufgebot des Hypothekenbriefs

Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden.


Stand: 14.03.2023





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