§ 619a Bürgerliches Gesetzbuch - Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
Sie sind hier.
Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Stand: 14.03.2023