§ 619a BGB

§ 619a Bürgerliches Gesetzbuch - Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers


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§ 619a BGB - Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers

Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.


Stand: 14.03.2023





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