§ 1044 BGB

§ 1044 Bürgerliches Gesetzbuch - Duldung von Ausbesserungen


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1044 BGB - Duldung von Ausbesserungen

Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigentümer die Vornahme und, wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist, die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1044-BGB-Haftungsausschluss