§ 1034 BGB

§ 1034 Bürgerliches Gesetzbuch - Feststellung des Zustands


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§ 1034 BGB - Feststellung des Zustands

Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.


Stand: 14.03.2023





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