§ 8 Bürgerliches Gesetzbuch - Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Sie sind hier.
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
Stand: 14.03.2023