§ 8 BGB

§ 8 Bürgerliches Gesetzbuch - Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger


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§ 8 BGB - Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.


Stand: 14.03.2023





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