§ 8 BGB

§ 8 Bürgerliches Gesetzbuch - Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger


 ◄     BGB     ► 


   

§ 8 BGB - Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

8-BGB-Haftung