§ 2361 BGB

§ 2361 Bürgerliches Gesetzbuch - Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins


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§ 2361 BGB - Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.


Stand: 14.03.2023





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