§ 2361 BGB

§ 2361 Bürgerliches Gesetzbuch - Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 2361 BGB - Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2361-BGB-Haftungsausschluss