§ 2361 Bürgerliches Gesetzbuch - Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
Sie sind hier.
Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
Stand: 14.03.2023