§ 1712 Bürgerliches Gesetzbuch - Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
Sie sind hier.
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.