§ 240 BGB

§ 240 Bürgerliches Gesetzbuch - Ergänzungspflicht


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§ 240 BGB - Ergänzungspflicht

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.


Stand: 14.03.2023





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