§ 1839 BGB

§ 1839 Bürgerliches Gesetzbuch - Bereithaltung von Verfügungsgeld


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1839 BGB - Bereithaltung von Verfügungsgeld

(1) Geld des Betreuten, das der Betreuer für dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.

(2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Verfügungsgeld auf einem gesonderten zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1839-BGB-Haftungsausschluss