§ 324 Bürgerliches Gesetzbuch - Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Sie sind hier.
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
Stand: 14.03.2023