§ 324 BGB

§ 324 Bürgerliches Gesetzbuch - Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2


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§ 324 BGB - Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2

Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.


Stand: 14.03.2023





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