§ 1947 BGB

§ 1947 Bürgerliches Gesetzbuch - Bedingung und Zeitbestimmung


 ◄     BGB     ► 


   

§ 1947 BGB - Bedingung und Zeitbestimmung

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1947-BGB-Haftung