§ 1947 BGB

§ 1947 Bürgerliches Gesetzbuch - Bedingung und Zeitbestimmung


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§ 1947 BGB - Bedingung und Zeitbestimmung

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.


Stand: 14.03.2023





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