§ 2058 Bürgerliches Gesetzbuch - Gesamtschuldnerische Haftung
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Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
Stand: 14.03.2023