§ 2058 BGB

§ 2058 Bürgerliches Gesetzbuch - Gesamtschuldnerische Haftung


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Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

   

§ 2058 BGB - Gesamtschuldnerische Haftung

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.


Stand: 14.03.2023





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