§ 38 BGB

§ 38 Bürgerliches Gesetzbuch - Mitgliedschaft


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§ 38 BGB - Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.


Stand: 14.03.2023





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