§ 1147 BGB

§ 1147 Bürgerliches Gesetzbuch - Befriedigung durch Zwangsvollstreckung


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§ 1147 BGB - Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.


Stand: 14.03.2023





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