§ 2074 BGB

§ 2074 Bürgerliches Gesetzbuch - Aufschiebende Bedingung


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§ 2074 BGB - Aufschiebende Bedingung

Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.


Stand: 14.03.2023





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