§ 1471 Bürgerliches Gesetzbuch - Beginn der Auseinandersetzung
Sie sind hier.
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.
(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.