§ 1471 BGB

§ 1471 Bürgerliches Gesetzbuch - Beginn der Auseinandersetzung


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts

   

§ 1471 BGB - Beginn der Auseinandersetzung

(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1471-BGB-Haftungsausschluss