§ 515 BGB

§ 515 Bürgerliches Gesetzbuch - Unentgeltliche Finanzierungshilfen


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§ 515 BGB - Unentgeltliche Finanzierungshilfen

§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.


Stand: 14.03.2023





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